Platzordnung

PLATZORDNUNG DES MFC-VORGEBIRGE e.V.

§ 1 Regelungen der Aufstiegserlaubnis
Der Modellflugbetrieb am Vereinsgelände darf nur von Mitgliedern des Modellflug Club Vorgebirge e.V. 
durchgeführt werden. Für die Aufnahme von Kurzzeitmitgliedern ist § 3 Abs. 5 der Vereinssatzung zu beachten.
Der Flugbetrieb unterliegt den Bestimmungen der Bezirksregierung Düsseldorf – vom 17.05.2013, die im
Vereinsheim ausliegt und von jedem Teilnehmer am Flugbetrieb zur Kenntnis genommen werden muss. Die
Bestimmungen sind genauestens zu beachten. Die wichtigsten Regelungen werden im Folgenden auszugsweise in
die Platzordnung übernommen:

(1) Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere
andere Personen und Sachen, sowie die Ordnung des Modellflugbetriebes nicht gefährdet oder gestört werden.

(2) Während des Flugbetriebes ist das Aufstiegsgelände mit geeigneten Mitteln gegen das Betreten durch
Unbefugte abzusichern (Warnschilder aufstellen). Bei einer grösseren Anzahl von Zuschauern, insbesondere bei
Modellflugveranstaltungen sind nötigenfalls Absperrposten einzusetzen.

(3) Während des Start- und Landevorganges müssen die Start- und Landefläche frei von unbefugten Personen
und beweglichen Hindernissen sein.

(4) Straßen und Wege dürfen nicht unter 25 m über Grund überflogen werden. Dies gilt nicht für Start- und
Landevorgänge wenn sichergestellt ist, dass sich auf dem betreffenden Wege- oder Straßenabschnitt auf
mindestens 25 m Breite keine Personen aufhalten oder störende Gegenstände befinden (z. B. Kraftfahrzeuge).
Zwischen den Flugmodellen und Drittpersonen ausserhalb des Aufstiegsgeländes (z.B. Spaziergänger, Feldarbeiter)
muss stets ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden.
Die Modelle dürfen nur innerhalb des im Erlaubnisbescheid festgelegten Flugraumes geflogen werden. Ein 
Lageplan hängt im Vereinsheim aus. Modelle, deren Flugbetriebseigenschaften (Geschwindigkeit, Gewicht,
aerodynamische Eigenschaften) eine Einhaltung der Flugraumgrenzen nicht jederzeit gewährleisten, dürfen auf 
dem Modellfluggelände nicht betrieben werden.

(5) Die Flugmodelle müssen während der gesamten Flugdauer ständig vom Steuerer beobachtet werden können.
Sie haben, sofern sie steuerbar sind, anderen Luftfahrzeugen stets auszuweichen.

(6) Der Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer
Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder einer Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat.
Jedes aktive Vereinsmitglied hat einen entsprechenden Nachweis hierüber dem Vorstand vorzulegen.

(7) Sämtliche eingesetzten Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren müssen mit einem funktionstüchtigen
Schalldämpfer, der dem neuesten technischen Entwicklungsstand entsprechen muss, ausgestattet sein.

(8) Es dürfen nur Funkanlagen verwendet werden, die den geltenden Vorschriften der Bundesnetzagentur entsprechen.
Bei dem Betrieb dieser Funkanlagen sind die geltenden Verfügungen der Bundesnetzagentur zu beachten.
(Bei 
Verwendung von MHz-Anlagen ist der verwendete Kanal mit der entsprechenden Kanalklammer von der
Frequenztafel zu kennzeichnen)

(9) Es dürfen nur Flugmodelle bis 25 kg Gesamtmasse betrieben werden. Der Flugleiter kann im Zweifel den
Start eines Großmodells untersagen bis der Nachweis erbracht wurde, dass die Gewichtsgrenze eingehalten wird.

(10) Die zulässigen Aufstiegszeiten müssen zuverlässig eingehalten werden:
-Werktage: 6 Uhr bis 22 Uhr
-Sonn- & Feiertage: 7 Uhr bis 22 Uhr
Flugmodelle ohne Verbrennungsmotoren dürfen von Sonnenaufgang (SA) bis Sonnenuntergang (SU) betrieben werden.
Dies gilt auch für Flugmodelle mit Verbrennungsmotor, wenn SA nach 06.00/07.00 Uhr oder SU vor 22.00 Uhr liegt.

§ 2 Flugleiter
(1) Flugleiter ist:
Ein volljähriges Vereinsmitglied, das über umfassende Erfahrung im Führen von Flugmodellen verfügt
ab Flugbetrieb mit 3 Personen ist der/die jenige als Flugleiter einzusetzen, auf den sich die Anwesenden einigen.
Bei Flugbetrieb unter 3 Personen muss kein Flugleiter bestimmt werden.
Der Flugleiter darf nicht selbst Modelle steuern. Er kann sich vertreten lassen, um selbst Modelle zu betreiben.

(2) Der Flugleiter hat sich im Zweifel durch Einsichtnahme in die entsprechenden Nachweise zu überzeugen, dass
die erforderliche Haftpflichtversicherung der Modellflieger vorliegt und die Funkfernsteuerung den Vorschriften
entspricht. Im Zweifel hat er die Teilnahme zu untersagen, wenn die Nachweise nicht erbracht werden.

(3) Der Flugleiter hat den Einsatz von Flugmodellen zu untersagen, die den technischen Anforderungen in Bezug
auf Flugsicherheit und Schallschutz nicht entsprechen, oder die aufgrund ihrer Flugbetriebseigenschaften die
Einhaltung der Flugraumgrenzen nicht jederzeit gewährleisten (siehe § 1 Abs. 4).
Er muss den Flugbetrieb einstellen, wenn die Wetterbedingungen oder andere Gegebenheiten einen sicheren
Flugbetrieb gefährden.

(4) Den Anordnungen des Flugleiters ist unbedingt Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen Bestimmungen dieser
Platzordnung oder des Erlaubnisbescheides kann er ein Flugverbot aussprechen. Er übt für den Verein das
Hausrecht am Platz aus und kann Personen, die den ordnungsgemäßen Ablauf des Flugbetriebes stören, vom
Platz verweisen.
Diese Ahndungsmaßnahmen hat er schriftlich im Flugbuch festzuhalten und dem Vereinsvorstand mitzuteilen.
Dieser entscheidet ggf. über weitere Maßnahmen.

(5) Der Flugleiter hat die notwendigen Eintragungen und besondere Vorkommnisse im Modellflugbuch vollständig
und in leserlicher Schrift vorzunehmen. Es ist das vom Verein ausgegebene Muster zu verwenden.
Wurde kein Flugleiter bestimmt, hat der Modellhalter alle Dokumentationen selbstverantwortlich vorzunehmen.

§ 3 Sicherheit
(1) Bei Flugbetrieb dürfen die Start- und Landebahn und der Vorbereitungsbereich nur von den Piloten, ihren
Helfern und vom Flugleiter betreten werden. Alle anderen Personen müssen sich im Aufenthaltsraum hinter dem
Sicherheitszaun aufhalten.

(2) Für die Funkfernsteuerung dürfen nur die zugelassenen Frequenzen benutzt werden. Vor dem Einschalten des
Senders muss sichergestellt werden, dass die Frequenz nicht bereits belegt ist. Die Frequenzbelegung wird wie
folgt gekennzeichnet:
• Eintrag im Flugbuch
• Kennzeichnung der Senderantenne mit einer Kanalklammer (entfällt bei 2,4GHz-Anlagen)

(3) Für alle Personen, die aktiv am Flugbetrieb teilnehmen, gilt ein absolutes Alkoholverbot.

(4) Vor Inbetriebnahme von Flugmodellen sind die beiden Warnschilder ausnahmslos zur Absicherung des
Wirtschaftsweges rechts und links auf dem Vereinsgelände aufzustellen.

(5) Hunde sind ständig an der Leine zu führen.

(6) Bei Betrieb von Modellen mit Turbinenantrieb ist Abschnitt „V. Nebenbestimmungen für Betrieb von
Flugmodellen mit Turbinenantrieb“ der Aufstiegsgenehmigung besonders zu beachten!

§ 4 Lärmschutz
(1) Am Fluggelände dürfen nur Flugmodelle eingesetzt werden, die einen Schallpegel von
-82 dB(A)/25m bei Flugmodellen mit Kolbenmotoren und
-90 dB(A)/25m bei Flugmodellen mit Turbinenantrieb
nicht überschreiten. Es dürfen zeitgleich maximal drei Flugmodelle mit Verbrennungsmotor betrieben werden.

(2) Es dürfen nur Flugmodelle mit Verbrennungsmotor eingesetzt werden, die im Lärmpass des Modellfliegers
eingetragen sind. Die Lärmmessungen werden vom Lärmschutzbeauftragten des Vereins durchgeführt. Die
Messung wird von ihm im Lärmpass bestätigt.

Lärmmessbeauftragte Email: laermpass@mfc-vorgebirge.de

Die Messung muss wiederholt werden, wenn an dem Modell Veränderungen vorgenommen wurden, die die
Schallemission beeinflussen (v. a. Motor, Schalldämpfer, Luftschraube).

§ 5 Ordnung und Sauberkeit – Umweltschutz
(1) Sämtlich Fahrzeuge dürfen ausschließlich auf den vorgesehenen Parkplätzen abgestellt werden. Keinesfalls
darf auf den Zufahrtswegen oder auf benachbarten Feldern geparkt werden.

(2) Die Modelle dürfen nur auf den Einstelltischen betankt werden. Bei Großmodellen sind die im Vereinsheim
vorhandenen Wannen zu verwenden.

(3) Mit der Natur ist schonend umzugehen. Es ist verboten, Tieren, v. a. Vögeln mit Modellen nachzustellen.

(4) Sofern zur Bergung von aussen gelandeten Modellen bestellte Felder betreten werden müssen, ist dies im
Flugbuch zu vermerken.

(5) Das Gelände muss in einem sauberen Zustand verlassen werden. Abfälle und Wertstoffe sind mit nach hause
zu nehmen.

§ 6 Verhalten bei Unfällen
Bei Personenschäden sind zunächst Sofortmaßnahmen am Unfallort zu ergreifen. Hierfür steht die Erste Hilfe-Einrichtung
im Vereinsheim zur Verfügung. Bei Alarmierung der Unfallrettung ist als Treffpunkt der
Wandererparkplatz an der Rheinbacher Straße zu vereinbaren.
Bei der Alarmierung den Unfallhergang, die Art und Schwere der Verletzungen knapp und ruhig darstellen und
das Gespräch nicht eher beenden, bevor die Rettungsleitstelle dazu auffordert!

§ 7 Einhaltung allgemeiner Vorgaben
Die Einhaltung allgemein gültiger Vorgaben für den Modellflug ist zu beachten und einzuhalten. Dazu gehört der
Erwerb eines gültigen Kenntnisnachweises für Modellflieger sowie die Kennzeichnungspflicht für Modellflugzeuge
ab einem Abfluggewicht von 500 Gramm.
Jeder, der am Flugbetrieb teilnimmt, erkennt die mit dieser Platzordnung getroffenen Regelungen an!
Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung am Modellfluggelände sieht sich der Vorstand im Interesse
aller Modellflieger des Vereins gehalten, Verstöße strikt zu ahnden. Es muss auch mit einer Anzeige bei der
Luftfahrtbehörde gerechnet werden. Bei schweren oder fortgesetzten Verstößen droht ein Platzverweis und
gegebenenfalls der Vereinsausschluss.

(Januar 2023)

MFC- Vorgebirge e.V

c/o Manfred Spichala
Bergerstr. 45
50389 Wesseling

0176 76618074

Vorstand@mfc-vorgebirge.de
Info@mfc-vorgebirge.de

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